Moin * !
Post by ThorstenGibt es gesetzl. Einschränkungen, die den Ausbildungsfunkbetrieb,
bzw. die Nutzung eines DN-Rufzeichens innerhalb von
Funkwettbewerben untersagen?
Ja.
Ich habe hier nur dir die Vfg 2/1999 der RegTP "Ausführungsbestimmungen im
Amateurfunkdienst" vorliegen (dort erfolgte auch die erste Freigabe vom
2,2km-Band). Unter Punkt 4 ist folgendes notiert:
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4. Zu § 13 AFuV; Ausbildungsfunkbetrieb
Der Ausbildungsfunkbetrieb dient ausschließlich der Vorbereitung auf das
Ablegen einer Amateurfunkprüfung. Für andere Zwecke wie z.B. das bloße
Vorführen von Amateurfunkverkehr oder die Teilnahme an
Amateurfunkwettbewerben darf das Ausbildungsrufzeichen nicht verwendet
werden.
Unter der in § 13 Abs. 1 der AFuV geforderten unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht ist zu verstehen:
die gemeinsame persönliche Anwesenheit von Ausbilder und Auszubildendem an
der Amateurfunkstelle und
die jederzeitige und direkte Einwirkungsmöglichkeit des Ausbilders in den
Ausbildungsfunkbetrieb.
Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis, so darf er nur am
Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen.
Das Ausbildungsrufzeichen ist grundsätzlich nur vom Auszubildenden zu
benutzen, es sei denn, der ausbildende Funkamateur greift in den
Ausbildungsfunkbetrieb ein.
Die in § 13 Abs. 5 der AFuV geforderten "schriftlichen Angaben über den
Funkbetrieb" müssen nicht zwingend in Form eines Funktagebuches erfaßt
werden. Es sind jedoch unter Angabe des Datums mindestens die
Betriebsparameter zu erfassen, wie sie in § 17 Punkt 1 bis 4 der AFuV
genannt sind. Die vom Auszubildenden geführten Aufzeichnungen sind
schriftlich vom ausbildenden Funkamateur nach Beendigung des
Ausbildungsfunkbetrieb täglich zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind vom
Inhaber des Ausbildungsrufzeichens für die Dauer von mindestens 12 Monaten
aufzubewahren.
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In einer späteren Mitteilung hat die RegTP dann klargestellt, dass sich der
Hinweis auf Wettbewerbe nur auf den Fall bezieht, wenn lizensierte
Funkamateure bereits ein Amateurfunkzeugnis der gleichen oder höheren
Klasse haben. (Diese Mitteilung liegt mir leider nicht mehr vor; ich habe
mir diese Klarstellung handschriftlich in die obigen Text notiert).
Nicht-Funkamateure auch in einem Wettbewerb auszubilden ist aus meiner
Sicht nicht nur erlaubt, sondern auch wichtig.
Aber inzwischen ist das IMHO alter Kaffee - es gibt eine neue AFuV und dort
findet sich keine Einschränkung in Richtung Wettbewerbe. Es wurde nur klar
gestellt, dass ein Auszubildender mit einem Amateurfunkzeugnis nur am am
Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen darf.
Für mich persönlich lautet die Antwort auf die erste Frage daher:
Nein.
73 de Jens, DG6XU/a
P.S.: Hobbyjuristen vor ;-)