Hermann F. Schulze
2005-04-24 07:39:55 UTC
DL: HamRadio 2day 180-2005
***@DL1EEC 2001-2005
24. April 2005
LIEBE XYLS, YLS, SWLS UND OMS !
Sie hoeren HamRadio 2day, heute mit der 180. Folge.
Redaktion:
Hermann, DL1EEC
Autoren:
Hermann, DL1EEC (hfs)
Ralph, DC5JQ (rps)
Sprecher:
DC5JQ
REGTP REGULIERT DEN AMATEURFUNK IM AMTSBLATT
(rps) Am vergangenen Mittwoch erschien das Amtsblatt Nr. 7/2005
der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post mit
gleich zehn Verfuegungen und Mitteilungen zum Amateurfunkdienst.
Es geht dabei um die Ausgestaltung von in der
Amateurfunkverordnung bereits angerissenen Themen. Sie finden die
ausfuehrlichen Texte auf der Homepage der RegTP und auch bei der
AGZ unter der Navigation "Recht / Gesetze und Vorschriften". Teils
handelt es sich dabei um rein deklaratorische Wiederholungen von
bereits in Gesetz und Rechtsverordnung geregelten und eigentlich
klaren Inhalten, teils aber auch um vollstaendig neue
Regelungstatbestaende, deren Ermaechtigung man im uebergeordneten
Gesetz vergeblich sucht.
Doch fangen wir vorne an. Erinnern wir uns:
Es ist Fruehjahr des Jahres 2002 und in Koeln beraet die 25.
Kammer des Verwaltungsgerichts in oeffentlicher Sitzung ueber die
Klage von Boyke Dettmers gegen die damalige Verfuegung 306/1997.
Die Klage ging verloren, die Verfuegung galt ueberhaupt nicht fuer
die Funkamateure und konnte deshalb gar nicht beklagt werden - und
dennoch war der verlorene Prozess ein Sieg. Die Kammer kam
naemlich zu dem Ergebnis, dass eine Amtsblattverfuegung nur dann
die Wirkung eines verbindlichen Verwaltungsakts haben kann, wenn
sie den Buerger beguenstigt - die Allgemeinzuteilung von CB-
Funkfrequenzen ist hier ein gutes Beispiel. Auf keinen Fall kann
ein Amtsblatt einen Buerger aber verbindlich belasten, ihm Rechte
beschneiden. Das koenne, so der Kammervorsitzende damals, nur in
einer Rechtsverordnung geschehen. Ansonsten enthalte ein Amtsblatt
behoerdeninterne Regelungen und Verfahrensvorschriften, mehr
nicht. Diese Position wurde spaeter vom Oberverwaltungsgericht
Muenster bestaetigt.
Und belasten koennen z.B. die neuen Amtsblattregelungen zur
Zuteilung von Rufzeichen fuer fernbediente und automatische
Amateurfunkstellen ganz schoen: Wird der Antrag abgelehnt, ist der
Funkamateur im klassischen Sinne verwaltungsrechtlich belastet.
Auch eine nicht bestandene Pruefung ist eine solche Belastung,
denn die Kriterien zu deren Bestehen finden sich nur im Amtsblatt
und nicht etwa - wie eigentlich notwendig - im Bundesgesetzblatt.
Es bestehen also handfeste verwaltungsjuristische Zweifel, ob man
diese Dinge ueberhaupt auf Verfuegungsebene regeln darf. Justizia
wird zeigen, ob dieses bequeme beamtische Ansinnen von
langfristigem Bestand gekroent ist.
Doch schauen wir uns das Amtsblatt in der Sache an. Hier die
wichtigsten Punkte: Die Koordinierung von automatischen und
fernbedienten Amateurfunkstellen wird allein von der
Regulierungsbehoerde durchgefuehrt. Die Beteiligung von Verbaenden
- gleich in welcher Form - ist in Einklang mit uebergeordnetem
Recht nicht vorgesehen. Der Antrag auf Rufzeichenzuteilung ist
grundsaetzlich bei der Aussenstelle Muelheim/Ruhr zu stellen. Der
Antragsteller hat eine Voruntersuchung selbsttaetig
durchzufuehren, ob eine gewuenschte Frequenz verfuegbar ist.
Die Behoerde wendet danach internationale Vereinbarungen an, etwa
die VO-Funk, und beruecksichtigt bestehende Genehmigungen im In-
und Ausland. Die Absicht, Empfehlungen der IARU hier ebenfalls
anzuwenden, betrachtet die AGZ als unzulaessige Beschneidung von
Rechten aus dem Amateurfunkgesetz, zumal 40 Prozent der deutschen
Funkamateure gar kein Mitglied eines privatrechtlichen IARU-
Verbandes sind und somit keinen Einfluss nehmen koennen. Konkret
handhabbare Kriterien, wann eine Frequenz denn nun verfuegbar ist,
die findet man im Amtsblatt genauso wenig wie die Antwort auf die
Frage, ob es freie verfuegbare Frequenzen im reinen Wortsinne
ueberhaupt geben kann.
Die RegTP will in der Genehmigungsurkunde jede Menge Details
festschreiben: die genaue Einzelfrequenz, Leistung, Betriebsart,
Bandbreite, Antennendiagramm, Hoehe ueber Grund, usw. Ausserdem
will sie ein so genanntes "Versorgungsprofil" erstellen. All das
ist nichts weniger als ein glatter Verstoss gegen die gesetzliche
Definition eines Experimentalfunkdienstes: Fuer das
Experimentieren bleibt hier naemlich gar kein Platz mehr - es
handelt sich stattdessen um ein starr geplantes und festgezurrtes
Netz mit reinem Betriebscharakter und Versorgungsanspruechen. Fuer
jede kleine Aenderung besteht eine Antragsnotwendigkeit: Das
Korsett ist einfach viel zu eng. Diese Art von Koordinierung ist
durch das Amateurfunkgesetz nicht gedeckt.
Der neue Rufzeichenplan sieht nun fuer die Praefixe DC0, DD0, DG0,
DH0, DJ0 und DO0 wieder wie frueher personenbezogene Zuteilungen
vor. Hier angesiedelte Clubrufzeichen haben Bestand; es werden
lediglich keine neuen zugeteilt. Clubstationen der
Einsteigerklasse E sollen nun - man hoere und staune - den
ausbildungsnahen Praefix DN0 bekommen und werden - im Gegensatz
zur "zeitlosen" Klasse A - grundsaetzlich auf maximal fuenf Jahre
befristet: Ist das eine gezielte Benachteiligung oder
Geldschneiderei - oder beides? Automatische und fernbediente
Amateurfunkstellen sollen kuenftig nur noch unter DB0 und DM0
laufen - und nicht mehr unter DF0, DK0 und DL0. Klasse-A-Clubcalls
gibt es auch mit DA0-Praefix - und zwar bis zu fuenf Jahre
befristet.
Die begehrten Rufzeichen mit nur einem Buchstaben im Suffix sind
nun endlich verfuegbar, wegen der geringen Anzahl allerdings nur
fuer Clubstationen, wobei hier auch die exotischen Praefixe DQ und
DR moeglich sind. Es gilt ebenfalls eine Befristung auf laengstens
fuenf Jahre. Interessant ist die neue Moeglichkeit der Zuteilung
von Rufzeichen mit vier bis sieben Zeichen im Suffix, also z.B.
DR10AGZ, und zwar zu "besonderen allgemeinen Anlaessen", was immer
das bedeuten mag. Am 1. Juni soll die Vergabe dieser Special-Event-
Calls beginnen. Fuer Verwirrung sorgte allerdings die Station
DQ80IARU, die man am letzten Wochenende, also bereits vor In-Kraft-
Treten des neuen Rufzeichenplans, ziemlich lautstark aus Ilmenau
vernehmen konnte.
Amateurfunkanlagen zur Lichtkommunikation oberhalb von 444 GHz
muessen nun den Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R oder 3B entsprechen.
Auch die Einsteigerklasse darf hier mitmachen, allerdings ohne
Lasersysteme der Klasse 3. Bei Verwendung eines Lasers der Klasse
3B muessen vor Inbetriebnahme die erforderlichen
Sicherheitsabstaende fuer eine Einwirkdauer von mindestens 100
Sekunden normgerecht berechnet werden. Der Personenschutz ist
sicherzustellen. Das trifft auch fuer den so genannten erweiterten
Sicherheitsabstand zu, falls die Betrachtung durch optische
Hilfsmittel oder Instrumente (z.B. ein Fernglas) moeglich ist.
Auch das ist eine verwaltungsrechtliche Belastung des
Funkamateurs, die eigentlich ins Bundesgesetzblatt gehoert.
Zu den Themen "Koordinierung von Relaisfunkstellen" und
"Einzelheiten zur Durchfuehrung von Amateurfunkpruefungen" haben
die betroffenen Kreise - also die Amateurfunkverbaende - Zeit zur
Stellungnahme bis zum 31. Mai. Hier kann sich also noch etwas
aendern, jedenfalls theoretisch und mit geringer
Eintrittswahrscheinlichkeit. Naechste Woche geht's weiter mit
Details aus dem neuen Amtsblatt.
Ralph, DC5JQ
ZWISCHENRUF: DER MAINZER MATRIX
(hfs) muss der Stecker gezogen werden, denn sie verwaltet sich
offensichtlich nur noch um ihrer selbst willen. Ein
Hoffnungsschimmer ist die Handlungsweise des britischen
Regulierers Ofcom, der den Amateurfunkdienst dort am liebsten gar
nicht mehr verwalten und vollstaendig deregulieren will - der
zweite die ersatzlose Streichung einer durch Pensionierung frei
gewordenen leitenden Position im Mainzer Fachreferat fuer den
Amateurfunkdienst. Das laesst hoffen, dass es zukuenftig ausser
der eigentlichen Zulassung, der Senderleistung und der Bandgrenzen
nichts mehr zu verwalten und zu regulieren geben wird.
Hermann, DL1EEC
BOECKE ZU GAERTNERN
(hfs) machen momentan die Moderatoren des Usenet. Anlaesslich
der bevorstehenden Loeschung der Internetnewsgroup
"de.comm.ham" gerieten die Promoter der Loeschwilligen und die
Wahlleiter sich derart in die Wolle, dass der Glaube sowohl an
die Neutralitaet der Veranstalter als auch an die
Aufrichtigkeit der Waehler auf der Strecke blieb. Jeder warf
jedem potenziellen Wahlbetrug vor.
HamRadio 2day ist kein Organ zur Vereinsmitteilung, sondern ein
Magazin, das sich sachkritisch mit dem Amateurfunkdienst
insgesamt und seinem Umfeld auseinander setzt. Wie und wo wir
HamRadio 2day streuen, das entscheidet die Redaktion.
DIE BUNDESWEHR GIBT FREQUENZEN AUF
(red) und laesst die Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post den deutschen Mobilfunkbetreibern
zusaetzliche Frequenzen bei 900 MHz zur Verfuegung stellen.
Damit antwort die Behoerde auf die Beduerfnisse der Branche und
der Kunden, erklaerte der Regulierungschef Matthias Kurth am
Freitag letzter Woche in Bonn. Zusaetzlich koennten immerhin
zehn Megahertz fuer den Mobilfunkstandard GSM mobilisiert
werden. Die frei gewordenen Frequenzen wurden bislang
militaerisch genutzt.
Quelle: Informationszentrum Mobilfunk - IZMF
Frage der Redaktion: Ist das die Antwort auf die Frage, warum
die Bundeswehr das 23-cm-Amateurfunkband vom Amateurfunkdienst
gesaeubert haben will?
Vy 73,
Hermann, DL1EEC
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter den Rubriken
AGZ, ALLE und MEINUNG
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Woche.
***@DL1EEC 2001-2005
24. April 2005
LIEBE XYLS, YLS, SWLS UND OMS !
Sie hoeren HamRadio 2day, heute mit der 180. Folge.
Redaktion:
Hermann, DL1EEC
Autoren:
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Ralph, DC5JQ (rps)
Sprecher:
DC5JQ
REGTP REGULIERT DEN AMATEURFUNK IM AMTSBLATT
(rps) Am vergangenen Mittwoch erschien das Amtsblatt Nr. 7/2005
der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post mit
gleich zehn Verfuegungen und Mitteilungen zum Amateurfunkdienst.
Es geht dabei um die Ausgestaltung von in der
Amateurfunkverordnung bereits angerissenen Themen. Sie finden die
ausfuehrlichen Texte auf der Homepage der RegTP und auch bei der
AGZ unter der Navigation "Recht / Gesetze und Vorschriften". Teils
handelt es sich dabei um rein deklaratorische Wiederholungen von
bereits in Gesetz und Rechtsverordnung geregelten und eigentlich
klaren Inhalten, teils aber auch um vollstaendig neue
Regelungstatbestaende, deren Ermaechtigung man im uebergeordneten
Gesetz vergeblich sucht.
Doch fangen wir vorne an. Erinnern wir uns:
Es ist Fruehjahr des Jahres 2002 und in Koeln beraet die 25.
Kammer des Verwaltungsgerichts in oeffentlicher Sitzung ueber die
Klage von Boyke Dettmers gegen die damalige Verfuegung 306/1997.
Die Klage ging verloren, die Verfuegung galt ueberhaupt nicht fuer
die Funkamateure und konnte deshalb gar nicht beklagt werden - und
dennoch war der verlorene Prozess ein Sieg. Die Kammer kam
naemlich zu dem Ergebnis, dass eine Amtsblattverfuegung nur dann
die Wirkung eines verbindlichen Verwaltungsakts haben kann, wenn
sie den Buerger beguenstigt - die Allgemeinzuteilung von CB-
Funkfrequenzen ist hier ein gutes Beispiel. Auf keinen Fall kann
ein Amtsblatt einen Buerger aber verbindlich belasten, ihm Rechte
beschneiden. Das koenne, so der Kammervorsitzende damals, nur in
einer Rechtsverordnung geschehen. Ansonsten enthalte ein Amtsblatt
behoerdeninterne Regelungen und Verfahrensvorschriften, mehr
nicht. Diese Position wurde spaeter vom Oberverwaltungsgericht
Muenster bestaetigt.
Und belasten koennen z.B. die neuen Amtsblattregelungen zur
Zuteilung von Rufzeichen fuer fernbediente und automatische
Amateurfunkstellen ganz schoen: Wird der Antrag abgelehnt, ist der
Funkamateur im klassischen Sinne verwaltungsrechtlich belastet.
Auch eine nicht bestandene Pruefung ist eine solche Belastung,
denn die Kriterien zu deren Bestehen finden sich nur im Amtsblatt
und nicht etwa - wie eigentlich notwendig - im Bundesgesetzblatt.
Es bestehen also handfeste verwaltungsjuristische Zweifel, ob man
diese Dinge ueberhaupt auf Verfuegungsebene regeln darf. Justizia
wird zeigen, ob dieses bequeme beamtische Ansinnen von
langfristigem Bestand gekroent ist.
Doch schauen wir uns das Amtsblatt in der Sache an. Hier die
wichtigsten Punkte: Die Koordinierung von automatischen und
fernbedienten Amateurfunkstellen wird allein von der
Regulierungsbehoerde durchgefuehrt. Die Beteiligung von Verbaenden
- gleich in welcher Form - ist in Einklang mit uebergeordnetem
Recht nicht vorgesehen. Der Antrag auf Rufzeichenzuteilung ist
grundsaetzlich bei der Aussenstelle Muelheim/Ruhr zu stellen. Der
Antragsteller hat eine Voruntersuchung selbsttaetig
durchzufuehren, ob eine gewuenschte Frequenz verfuegbar ist.
Die Behoerde wendet danach internationale Vereinbarungen an, etwa
die VO-Funk, und beruecksichtigt bestehende Genehmigungen im In-
und Ausland. Die Absicht, Empfehlungen der IARU hier ebenfalls
anzuwenden, betrachtet die AGZ als unzulaessige Beschneidung von
Rechten aus dem Amateurfunkgesetz, zumal 40 Prozent der deutschen
Funkamateure gar kein Mitglied eines privatrechtlichen IARU-
Verbandes sind und somit keinen Einfluss nehmen koennen. Konkret
handhabbare Kriterien, wann eine Frequenz denn nun verfuegbar ist,
die findet man im Amtsblatt genauso wenig wie die Antwort auf die
Frage, ob es freie verfuegbare Frequenzen im reinen Wortsinne
ueberhaupt geben kann.
Die RegTP will in der Genehmigungsurkunde jede Menge Details
festschreiben: die genaue Einzelfrequenz, Leistung, Betriebsart,
Bandbreite, Antennendiagramm, Hoehe ueber Grund, usw. Ausserdem
will sie ein so genanntes "Versorgungsprofil" erstellen. All das
ist nichts weniger als ein glatter Verstoss gegen die gesetzliche
Definition eines Experimentalfunkdienstes: Fuer das
Experimentieren bleibt hier naemlich gar kein Platz mehr - es
handelt sich stattdessen um ein starr geplantes und festgezurrtes
Netz mit reinem Betriebscharakter und Versorgungsanspruechen. Fuer
jede kleine Aenderung besteht eine Antragsnotwendigkeit: Das
Korsett ist einfach viel zu eng. Diese Art von Koordinierung ist
durch das Amateurfunkgesetz nicht gedeckt.
Der neue Rufzeichenplan sieht nun fuer die Praefixe DC0, DD0, DG0,
DH0, DJ0 und DO0 wieder wie frueher personenbezogene Zuteilungen
vor. Hier angesiedelte Clubrufzeichen haben Bestand; es werden
lediglich keine neuen zugeteilt. Clubstationen der
Einsteigerklasse E sollen nun - man hoere und staune - den
ausbildungsnahen Praefix DN0 bekommen und werden - im Gegensatz
zur "zeitlosen" Klasse A - grundsaetzlich auf maximal fuenf Jahre
befristet: Ist das eine gezielte Benachteiligung oder
Geldschneiderei - oder beides? Automatische und fernbediente
Amateurfunkstellen sollen kuenftig nur noch unter DB0 und DM0
laufen - und nicht mehr unter DF0, DK0 und DL0. Klasse-A-Clubcalls
gibt es auch mit DA0-Praefix - und zwar bis zu fuenf Jahre
befristet.
Die begehrten Rufzeichen mit nur einem Buchstaben im Suffix sind
nun endlich verfuegbar, wegen der geringen Anzahl allerdings nur
fuer Clubstationen, wobei hier auch die exotischen Praefixe DQ und
DR moeglich sind. Es gilt ebenfalls eine Befristung auf laengstens
fuenf Jahre. Interessant ist die neue Moeglichkeit der Zuteilung
von Rufzeichen mit vier bis sieben Zeichen im Suffix, also z.B.
DR10AGZ, und zwar zu "besonderen allgemeinen Anlaessen", was immer
das bedeuten mag. Am 1. Juni soll die Vergabe dieser Special-Event-
Calls beginnen. Fuer Verwirrung sorgte allerdings die Station
DQ80IARU, die man am letzten Wochenende, also bereits vor In-Kraft-
Treten des neuen Rufzeichenplans, ziemlich lautstark aus Ilmenau
vernehmen konnte.
Amateurfunkanlagen zur Lichtkommunikation oberhalb von 444 GHz
muessen nun den Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R oder 3B entsprechen.
Auch die Einsteigerklasse darf hier mitmachen, allerdings ohne
Lasersysteme der Klasse 3. Bei Verwendung eines Lasers der Klasse
3B muessen vor Inbetriebnahme die erforderlichen
Sicherheitsabstaende fuer eine Einwirkdauer von mindestens 100
Sekunden normgerecht berechnet werden. Der Personenschutz ist
sicherzustellen. Das trifft auch fuer den so genannten erweiterten
Sicherheitsabstand zu, falls die Betrachtung durch optische
Hilfsmittel oder Instrumente (z.B. ein Fernglas) moeglich ist.
Auch das ist eine verwaltungsrechtliche Belastung des
Funkamateurs, die eigentlich ins Bundesgesetzblatt gehoert.
Zu den Themen "Koordinierung von Relaisfunkstellen" und
"Einzelheiten zur Durchfuehrung von Amateurfunkpruefungen" haben
die betroffenen Kreise - also die Amateurfunkverbaende - Zeit zur
Stellungnahme bis zum 31. Mai. Hier kann sich also noch etwas
aendern, jedenfalls theoretisch und mit geringer
Eintrittswahrscheinlichkeit. Naechste Woche geht's weiter mit
Details aus dem neuen Amtsblatt.
Ralph, DC5JQ
ZWISCHENRUF: DER MAINZER MATRIX
(hfs) muss der Stecker gezogen werden, denn sie verwaltet sich
offensichtlich nur noch um ihrer selbst willen. Ein
Hoffnungsschimmer ist die Handlungsweise des britischen
Regulierers Ofcom, der den Amateurfunkdienst dort am liebsten gar
nicht mehr verwalten und vollstaendig deregulieren will - der
zweite die ersatzlose Streichung einer durch Pensionierung frei
gewordenen leitenden Position im Mainzer Fachreferat fuer den
Amateurfunkdienst. Das laesst hoffen, dass es zukuenftig ausser
der eigentlichen Zulassung, der Senderleistung und der Bandgrenzen
nichts mehr zu verwalten und zu regulieren geben wird.
Hermann, DL1EEC
BOECKE ZU GAERTNERN
(hfs) machen momentan die Moderatoren des Usenet. Anlaesslich
der bevorstehenden Loeschung der Internetnewsgroup
"de.comm.ham" gerieten die Promoter der Loeschwilligen und die
Wahlleiter sich derart in die Wolle, dass der Glaube sowohl an
die Neutralitaet der Veranstalter als auch an die
Aufrichtigkeit der Waehler auf der Strecke blieb. Jeder warf
jedem potenziellen Wahlbetrug vor.
HamRadio 2day ist kein Organ zur Vereinsmitteilung, sondern ein
Magazin, das sich sachkritisch mit dem Amateurfunkdienst
insgesamt und seinem Umfeld auseinander setzt. Wie und wo wir
HamRadio 2day streuen, das entscheidet die Redaktion.
DIE BUNDESWEHR GIBT FREQUENZEN AUF
(red) und laesst die Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post den deutschen Mobilfunkbetreibern
zusaetzliche Frequenzen bei 900 MHz zur Verfuegung stellen.
Damit antwort die Behoerde auf die Beduerfnisse der Branche und
der Kunden, erklaerte der Regulierungschef Matthias Kurth am
Freitag letzter Woche in Bonn. Zusaetzlich koennten immerhin
zehn Megahertz fuer den Mobilfunkstandard GSM mobilisiert
werden. Die frei gewordenen Frequenzen wurden bislang
militaerisch genutzt.
Quelle: Informationszentrum Mobilfunk - IZMF
Frage der Redaktion: Ist das die Antwort auf die Frage, warum
die Bundeswehr das 23-cm-Amateurfunkband vom Amateurfunkdienst
gesaeubert haben will?
Vy 73,
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koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Woche.